FP interior Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB-Verkauf)
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
§ 3 Preise und Zahlung
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
§ 5 Erfüllungsort / Versand / Verpackung / Gefahrübergang / Abnahme§ 6 Mängelhaftung
§ 7 Gesamthaftung
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
§ 9 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl
§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch Besteller genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos an den Besteller ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Bestellers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
4. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, sowie sonstige telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch per E-Mail.
5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
4. Bei der Bestellung nach fremden Mustern setzen wir voraus, dass der Besteller sich das Nutzungsrecht gesichert hat. Andernfalls stellt er uns von eventuellen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte frei.
§ 3 – Preise und Zahlung
1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Skonto wird ohne besondere Vereinbarung nicht gewährt.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 – Lieferung und Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Erteilung aller erforderlichen Freigaben sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.
2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen oder Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin oder eine feste Frist zugesagt oder vereinbart worden ist. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
5. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
6. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
7. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 – Erfüllungsort / Versand / Verpackung / Gefahrübergang / Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Waldkirch, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller angezeigt haben.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Kosten für belegte Lagerfläche pro qm und Monat 8 €. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Sofern Anlieferung durch uns erfolgt, wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an die Anlieferungsstelle gefahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerte Anlieferung verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers.
6. Sind Waren vereinbarungsgemäß von uns beim Besteller abzuholen, so trägt der Besteller die Gefahr.
7. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
8. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
8.1. die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
8.2. wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem
§ 5 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
8.3. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferten Gegenstände in Benutzung genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
8.4. der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 – Mängelhaftung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Eigenschaften vorgelegter Muster gelten nur dann als zugesichert, wenn diese als Qualitätsausfallmuster gekennzeichnet sind. Für ausdrücklich als gebraucht gelieferte Ware wird keine Mängelhaftung übernommen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
3. Sofern ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache - ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechend - nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5. Soweit sich nachstehend (§ 6 Abs. 6 und § 6 Abs. 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
7. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß § 6 Abs. 5 ausgeschlossen. Von einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne dieser Regelung ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Gefahrübergang.
§ 7 – Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 5 bis § 6 Abs. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß § 7 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 dieser Bedingungen bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Die Regelung gemäß § 7 Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Sofern wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 8 – Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Verkaufssache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) dieAbtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl freizugebender Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 – Vertraulichkeit
1. Vertrauliche Informationen sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Peter Fischer + Partner und ihrer Kunden sowie alle sonstigen betrieblichen und geschäftlichen Informationen, egal ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder visueller Form über die der Besteller während eines Briefings oder zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt Kenntnis erlangt. Informationen, die vor
der Kenntniserlangung bereits allgemein bekannt sind, sind keine vertraulichen Informationen.
2. Der Besteller hat sämtliche vertraulichen Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht zu veröffentlichen. Der Besteller hat die vertraulichen Informationen so sorgfältig aufzubewahren, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die Verwendung der vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die Leistungserbringung nach diesem Vertrag ist untersagt. Diese Pflichten gelten für unbestimmte Dauer. Die Verpflichtung endet dann, wenn die vertraulichen Informationen ohne das Zutun des Bestellers allgemein bekannt geworden sind oder wir der Weitergabe einzelner vertraulicher Informationen zugestimmt haben.
3. Dem Besteller ist es untersagt, mit unseren Lieferanten über die Dauer der Zusammenarbeit direkt oder über Mittelsmänner in Kontakt zu treten.
4. Der Besteller hat vertrauliche Informationen nur solchen seiner Angestellten zugänglich zu machen, die mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden und die ihrerseits zur Geheimhaltung für unbestimmte Dauer verpflichtet sind. Der Besteller ist für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Angestellten verantwortlich.
5. Sämtliche dem Besteller überlassenen Datenträger, Unterlagen und Muster bleiben unser Eigentum. Auf Verlangen von uns sind diese sofort zurückzugeben. Gespeicherte vertrauliche Informationen, Kopien von vertraulichen Informationen sowie von Lieferanten angefertigte Aufzeichnungen und erstellte Daten mit vertraulichen Informationen müssen auf Anforderung von uns, spätestens jedoch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vernichtet werden.
6. Soweit der Besteller vor einer staatlichen Behörde oder vor einem staatlichen Gericht vertrauliche Informationen offen legen muss, hat der Besteller uns dies rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich anzukündigen.
7. Die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen in diesen Vertrag oder in Pläne und Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist untersagt, sofern solche Auskünften oder Einsichtnahmen nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Gleiches gilt für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdende Betriebgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angaben des Auftragnehmers.
8. Veröffentlichungen über die Leistungen des Bestellers oder Teile des Projekts sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich der Nennung von uns oder unseren Auftraggebern durch den Besteller, insbesondere bei Werbung des Bestellers, auch auf dessen Homepage.
9. Der Besteller hat – vorbehaltlich einer gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsverpflichtung - für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vertraulichkeit oder Verwendungsbeschränkung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10.000,00 € zu leisten. Die Vertragsstrafe kann ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche gefordert werden, ist aber hierauf anzurechnen.
§ 10 – Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl
1. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammen wirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken des Vertrages.
2. Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Besteller Kaufmann ist - Frankfurt.
4. Der Besteller, der seinen Sitz außerhalb der BRD hat, verpflichtet sich, spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss einen inländischen (deutschen) Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
FP interior Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB-Einkauf)
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
§ 2 Angebotsunterlagen
§ 3 Preise und Zahlung
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
§ 5 Gefahrübergang / Dokumente
§ 6 Mängelhaftung
§ 7 Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz
§ 8 Schutzrechte
§ 9 Eigentumsvorbehalt / Beistellungen
§ 10 Vertragsstrafe
§ 11 Abwendung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten
§ 12 Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
§ 13 Vertraulichkeit
§ 14 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl
§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Bestellers nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.
4. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, sowie sonstige telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch per E-Mail.
5. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 – Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3 – Preise und Zahlung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus, einschließlich Verpackung ein.
2. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 – Lieferung und Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für seine Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein. Der Lieferant hat in jedem Fall ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 – Gefahrübergang / Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer, Projektnummer, Artikelnummer, Artikelbezeichnung sowie unseren Projektnamen und den Sachbearbeiter bei uns anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
3. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit Lieferung sämtliche Bedienungs- und Wartungsunterlagen, sowie Pflegeanleitungen in 3-facher Ausführung zu übergeben.
§ 6 – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
4. Zur Sicherung der Mängelansprüche sind wir berechtigt, 5% der Rechnungssumme einzubehalten. Dieser Einbehalt kann ausschließlich Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Sicherheit für Mängelansprüche eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die
Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. In der Bürgschaft ist auf die Einreden aus §§ 770 bis 772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung des Lieferanten nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass für Streitigkeiten aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. In der Bürgschaft ist als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft Waldkirch zu vereinbaren. Eine nicht verwertete Sicherheit ist nach Ablauf der Gewährleistungszeit zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt unsere geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, dürfen wir einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 7 – Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer Kunden frei, die diese aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines der Genannten geltend machen und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 2.000.000,00 € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.
§ 8 – Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter weltweit verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt / Beistellungen
1. Soweit wir Teile bei Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vereinbarung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
§ 10 – Vertragsstrafe
1. Die in der Angebotserklärung des Lieferanten genannten Zwischen- und Liefertermine sind vertragsstrafenbewehrt.
2. Für die schuldhafte Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine hat der Lieferant für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme der zum jeweilig überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellenden Teilleistung zu zahlen. Für die Überschreitung von Zwischenterminen angefallene Vertragsstrafen werden auf Vertragsstrafen für folgende Zwischentermine bzw. den Liefertermin angerechnet.
3. Für die schuldhafte Überschreitung des Liefertermins hat der Lieferant für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen.
4. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
5. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
6. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
7. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Ansprüche des Auftragnehmers auf Verlängerung der Lieferfristen verschieben oder soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.
§ 11 – Abwendung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten
1. Macht einer der Vertragspartner von einem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist er verpflichtet denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden.
2. Sicherheit zur Abwendung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts nach § 11 dieses Vertrages kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
3. Die Kosten der Sicherheit sind von den Parteien in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.
§ 12 – Abtretung von Forderungen , Aufrechnung
1. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf unserer Zustimmung. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Wir werden die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall unsere Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
2. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 – Vertraulichkeit
1. Vertrauliche Informationen sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Peter Fischer + Partner und ihrer Kunden sowie alle sonstigen betrieblichen und geschäftlichen Informationen, egal ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder visueller Form über die der Lieferant während eines Briefings oder zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt Kenntnis erlangt. Informationen, die vor der Kenntniserlangung bereits allgemein bekannt sind, sind keine vertraulichen Informationen.
2. Der Lieferant hat sämtliche vertraulichen Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht zu veröffentlichen. Der Lieferant hat die vertraulichen Informationen so sorgfältig aufzubewahren, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die Verwendung der vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die Erstellung eines Angebots oder der Leistungserbringung für uns ist untersagt. Diese Pflichten gelten für unbestimmte Dauer. Die Verpflichtung endet dann, wenn die vertraulichen Informationen ohne das Zutun des Lieferanten allgemein bekannt geworden sind oder wir der Weitergabe einzelner vertraulicher Informationen zugestimmt haben.
3. Dem Lieferanten ist es untersagt, mit unseren Kunden über die Dauer der Zusammenarbeit direkt oder über Mittelsmänner in Kontakt zu treten.
4. Der Lieferant hat vertrauliche Informationen nur solchen seiner Angestellten zugänglich zu machen, die mit der Erstellung des Angebots oder der Leistung für uns unmittelbar betraut werden und die ihrerseits zur Geheimhaltung für unbestimmte Dauer verpflichtet sind. Der Lieferant ist für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Angestellten verantwortlich.
5. Sämtliche dem Lieferanten überlassenen Datenträger, Unterlagen und Muster bleiben unser Eigentum. Auf Verlangen von uns sind diese sofort zurückzugeben. Gespeicherte vertrauliche Informationen, Kopien von vertraulichen Informationen sowie von Lieferanten angefertigte Aufzeichnungen und erstellte Daten mit vertraulichen Informationen müssen auf Anforderung von uns, spätestens jedoch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vernichtet werden.
6. Soweit der Lieferant vor einer staatlichen Behörde oder vor einem staatlichen Gericht vertrauliche Informationen offen legen muss, hat der Lieferant uns dies rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich anzukündigen.
7. Die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen in diesen Vertrag oder in Pläne und Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist untersagt, sofern solche Auskünften oder Einsichtnahmen nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Gleiches gilt für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werdende Betriebgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angaben des Auftraggebers.
8. Veröffentlichungen über die Leistungen des Lieferanten oder Teile des Projekts sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich der Nennung von uns oder unseren Auftraggebern durch den Lieferanten, insbesondere bei Werbung des Lieferanten, auch auf dessen Homepage.
9. Der Lieferant hat – vorbehaltlich einer gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsverpflichtung - für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vertraulichkeit oder Verwendungsbeschränkung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10.000,00 € zu leisten. Die Vertragsstrafe kann ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche gefordert werden, ist aber hierauf anzurechnen.
§ 14 - Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl
1. Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammen wirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken des Vertrages.
2. Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Lieferant Kaufmann ist – Frankfurt
4. Der Lieferant, der seinen Sitz außerhalb der BRD hat, verpflichtet sich, spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss einen inländischen (deutschen) Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.